Gesetzliche Grundlagen

Als wichtige Grundlagen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit gelten
-  die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 
-  die UN-Kinderrechtskonvention 
-  die WHO Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung 
-  die Bundesverfassung der Eidgenossenschaft, Artikel 11, 41 und 67 
-  das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, im Besonderen Artikel 2 bis 5

Auszüge aus dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz 

Art. 2 Zweck
Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a. in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b. sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c. sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.

Art. 3 Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten
Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.

Art. 4 Zielgruppen
Zielgruppen dieses Gesetzes sind:
a. alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
b. Jugendliche bis zum vollendeten 30. Altersjahr, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion in einer privaten Trägerschaft tätig sind.
 
Art. 5 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten.

UN-Kinderrechtskonvention

Die UNO-Kinderrechtskonvention wurde als internationales Menschenrechtsinstrument entwickelt und 1989 ratifiziert. Es ist das erste Abkommen, das die internationale Anerkennung der Menschenrechte von Kindern festschreibt. Die in 54 Artikeln festgehaltenen Kinderrechte sind unteilbar und universell gültig und stellen völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards zum Wohle aller Kinder von 0 bis 18 Jahren dar.

Grundprinzipien
Alle in der Konvention formulierten Rechte sind miteinander verbunden und deshalb unteilbar. Darüber hinaus übernehmen vier Rechte die Funktion von Grundprinzipien, die für die Erfüllung der anderen Rechte von besonderer Bedeutung sind. Diese vier Grundprinzipien sind in den folgenden Artikeln verankert:

Das Recht auf Nicht-Diskriminierung
Kein Kind darf aufgrund seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Religion oder seiner Hautfarbe benachteiligt werden. (Art. 2 UNO-KRK)

Das Kindeswohl
Bei jeder hinsichtlich des Kindes getroffenen Entscheidung soll das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. (Art. 3 UNO-KRK)

Das Recht auf Leben, Überleben und eine optimale Entwicklung
Das Kind soll in seiner Entwicklung gefördert werden und Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung haben. (Art. 6 UNO-KRK)

Das Recht auf Mitwirkung 
Das Kind soll seine Meinung zu allen seine Person betreffenden Fragen oder Verfahren äussern können. Seine Meinung soll bei Entscheidungen mitberücksichtigt werden. (Art. 12 UNO-KRK)

Kinderrechte

Der folgenden Auswahl an Kinderrechten verhilft die Offene Kinder- und Jugendarbeit Geltung zu verschaffen.

Gleichheit
Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden. (Artikel 2)

Gesundheit
Kinder haben das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden. (Artikel 24)

Bildung
Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. (Artikel 28)

Spiel und Freizeit
Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein. (Artikel 31)

Freie Meinungsäusserung und Beteiligung
Kinder haben das Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken. (Artikel 12 und 13)

Schutz vor Gewalt
Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung. (Artikel 19, 32 und 34)

Zugang zu Medien
Kinder haben das Recht sich alle Informationen zu beschaffen, die sie brauchen, und ihre eigene Meinung zu verbreiten. (Artikel 17)

Schutz der Privatsphäre und Würde
Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet werden.
(Artikel 16)