Gesetzliches

Die rechtliche Situation muss in jedem Fall einzeln abgeklärt werden: Je nach Schwere der Attacken handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei dem die Strafbehörde auch ohne Anzeige tätig wird. Im Gegensatz dazu steht das Antragsdelikt, das für eine strafrechtliche Untersuchung eine zivilrechtliche Anzeige bedingt. Einfache Beleidigungen etwa sind ein Antragsdelikt, das erpresserische Versenden von Nacktbildern ein Offizialdelikt. Mobbing und Cybermobbing sind im Schweizer Strafgesetz nicht explizit als Straftatbestand aufgeführt. Die im Rahmen von Mobbing begangenen Taten können jedoch auch in der Schweiz vielfältige Straftatbestände erfüllen. Dazu gehören insbesondere: Erpressung, Ehrverletzung, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Drohung, Nötigung.